10 Juni, 2021
Maßgebend für das Hygienekonzept ist die CoronaVO des Landes Baden- Württemberg in der ab 7. Juni 2021 gültigen Fassung sowie die CoronaVO Sport des Landes Baden-Württemberg in der ab 7. Juni 2021 gültigen Fassung. 1. Der Zutritt zur Sportstätte ist nicht erlaubt, wenn die Person: · in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person steht oder stand, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder · die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (Symptome sind Fieber ab 38°C, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht, wie z. B. Asthma), Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens)), aufweist, oder die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigert oder · erkennbar alkoholisiert ist. 2. Der Mindestabstand beträgt immer 1,5 m mit Ausnahme der anzuwendenden Haushaltsregel. Bei Unterschreitung des Mindestabstands ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes der Standards FFP2, KN95 oder N95 verpflichtend. 3. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises für alle Personen ab 6 Jahren mit Betreten der Sportanlage (§ 5 CoronaVO). Der amtlich anerkannte Test darf beim Betreten nicht älter als 24 Stunden sein. Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Ab Zuordnung der Sportstätte zur Inzidenzgruppe <35 entfällt die Vorlagepflicht für den ausschließlichen Aufenthalt im Freien. Sie entfällt nicht für die Sportausübung in der Tennishalle. 4. Die Teilnehmerzahl ist ab Öffnungsschritt 2 unbegrenzt. In Öffnungsschritt 1 ist sie auf 20 Personen begrenzt. 5. Die Nutzung der Umkleiden und Duschen ist erlaubt. Der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten. Nach Möglichkeit sollte ein Duschen mannschaftsintern erfolgen. Ein unnötiges Duschen ist zu vermeiden. Nach erfolgter Nutzung sind die Duschräume ausreichend zu lüften und zu reinigen. Die Personenanzahl in unseren Duschen ist auf 2 Personen begrenzt, in den Umkleiden auf 2 Personen 6. Auf unnötiges Umarmen und das „Shake-Hand“ wird verzichtet. 7. Zuschauer*innen sind bei Wettkämpfen bei der Zuordnung der Sportstätte zur Inzidenzgruppe wie folgt erlaubt: · Öffnungsschritt 1 bis 100 Zuschauer*innen außen · Öffnungsschritt 2 bis 250 Zuschauer*innen außen, bis 100 innen · Öffnungsschritt 3 bis 500 Zuschauer*innen außen, bis 250 innen · Inzidenz < 50 bis 500 Zuschauer*innen außen, bis 250 innen · Inzidenz < 35 bis 500 Zuschauer*innen außen, bis 250 innen Trainer*innen, Betreuer*innen, Schiedsrichter*innen sowie weiteres Funktionspersonal zählen nicht als Zuschauer*innen. 8. Die Kontaktdaten aller anwesenden Personen sowie deren Anwesenheitszeit werden erfasst. Bei Personen, deren Kontaktdaten bereits anderweitig erfasst sind, reicht die Erfassung des vollständigen Namens sowie des Anwesenheitszeitraums. Erfasst werden Familienname, Vorname, eine Telefonnummer, der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Sportanlage. 9. Auf dem Gelände der Sportstätte oder Sportanlage sind der Ausschank und der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt. Es sei denn, die allgemeine CoronaVO kommt zur Anwendung und beinhaltet eine abweichende Regelung. 10.Unwahrscheinliche Personenströme und Warteschlangen werden durch die anwesenden Mitglieder eigenverantwortlich aufgelöst. Viele sportliche Grüße der Vorstand